Satzung

Satzung für die
Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue

Auf Grund der §§ 6 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) vom 22.08.1996 (Nds. GVBl. S. 382) und der §§ 1 und 2 des Niedersächsischen Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (NBrandSchG) vom 8.3.1978 (Nds. GVBl. S. 233), in der jeweils zz. gültigen Fassung, hat der Rat der Samtgemeinde Elbtalaue in seiner Sitzung am 16.11.2006 folgende Satzung für die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue beschlossen:

§ 1 Organisation und Aufgaben
Die Freiwillige Feuerwehr ist eine Einrichtung der Samtgemeinde Elbtalaue. Sie besteht aus der zur Sicherung des örtlichen und überörtlichen Brandschutzes und der Hilfeleistung der in den Ortsteilen ihrer Mitgliedsgemeinden Dannenberg (Elbe), Damnatz, Göhrde, Gusborn, Hitzacker/Elbe, Jameln, Karwitz, Langendorf, Neu Darchau und Zernien unterhaltenen Ortsfeuerwehren. Die Freiwillige Feuerwehr erfüllt die der Samtgemeinde Elbtalaue nach dem NBrandSchG obliegenden Aufgaben.

§ 2 Leitung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue wird von der/dem Gemeindebrandmeister /in geleitet (§ 13 Abs. 1 NBrandschG). Sie / er ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Elbtalaue erlassene „Dienstanweisung für die/den Gemeindebrandmeister/in der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch zwei gleichberechtigte stellvertretende Gemeindebrandmeister/innen.

§ 3 Leitung der Ortsfeuerwehr
Die Ortsfeuerwehr (§ 13 Abs. 1 NBrandSchG) wird von der/dem Ortsbrandmeister/in geleitet. Sie/er ist im Dienst Vorgesetzte/r der Mitglieder der Ortsfeuerwehr. Bei der Erfüllung der Aufgaben ist die von der Samtgemeinde Elbtalaue erlassene „Dienstanweisung für Ortsbrandmeister der Freiwilligen Feuerwehr“ zu beachten. Im Verhinderungsfalle erfolgt die Vertretung in allen Dienstangelegenheiten durch die/den stellvertretende/n Ortsbrandmeister/in.

§ 4 Führungskräfte taktischer Feuerwehreinheiten
Die/der Ortsbrandmeister/in bestellt aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr nach deren Anhörung die entsprechend der Wehrgliederung erforderlichen Führer/innen und stellvertretenden Führer/innen der taktischen Feuerwehreinheiten Zug, Gruppe, Staffel und Trupp (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Mindeststärke, die Gliederung nach Funktionen und die Mindestausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen). Ortsbrandmeister/innen können die Führungskräfte nach Maßgabe der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, die Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen abberufen. Die/der Gemeindebrandmeister/in ist über die beabsichtigten Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten. Die Führungskräfte der taktischen Einheiten sind im Dienst Vorgesetzte der Angehörigen ihrer jeweiligen taktischen Einheit.

§ 5 Gemeindekommando
(1) Das Gemeindekommando unterstützt die/den Gemeindebrandmeister/in. Dabei obliegen dem Gemeindekommando insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung der erforderlichen Maßnahmen zum Einsatz der Feuerwehr innerhalb der Samtgemeinde und zur Leistung von Nachbarschaftshilfe, b) Mitwirkung bei der Feststellung des Bedarfs an Geräten und technischen Einrichtungen für die Brandbekämpfung und die Durchführung von Hilfeleistungen, c) Mitwirkung bei der Erstellung des Haushaltsvoranschlages der Samtgemeinde (Abschnitt: Freiwillige Feuerwehr), d) Mitwirkung bei der Aufstellung der örtlichen Alarm- und Einsatzplänen und Plänen für die Löschwasserversorgung sowie deren laufende Ergänzung, e) Überwachung der laufenden Schulung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sowie Beratung bei deren Entsendung zu Lehrgängen, f) Mitwirkung bei der Planung und Durchführung von Übungen, g) Überwachung und Durchsetzung der Unfallverhütungsvorschriften und sonstiger Sicherheitsbestimmungen, h) Überwachung der Pflege und der Wartung der Geräte und Ausrüstungsgegenstände. (2) Das Gemeindekommando besteht aus: a) der/dem Gemeindebrandmeister/in als Leiter/in, b) den stellvertretenden Gemeindebrandmeistern/innen, den Ortsbrandmeistern/innen, und der/dem Gemeindejugendfeuerwehrwart/in, der/dem Gemeindefloriangruppenwart/in als Beisitzer/innen kraft Amtes, c) der/dem Schriftwart/in und der/dem Gemeindesicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzer/innen. Die Beisitzer/innen gemäß Satz 1 Buchst. c) werden auf Vorschlag der in Satz 1 Buchst. a) und b) genannten Gemeindekommandomitglieder von der/dem Gemeindebrandmeister/in aus den aktiven Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Träger/innen anderer Funktionen können als weitere stimmberechtigte Beisitzer/innen für die Dauer von 3 Jahren bzw. für die Dauer ihrer Amtszeit in das Gemeindekommando aufgenommen werden. Für das Bestellverfahren gilt Satz 2. (3) Das Gemeindekommando wird von der/dem Gemeindebrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Das Gemeindekommando ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde, oder mehr als die Hälfte der Gemeindekommando-mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangen. (4) Das Gemeindekommando ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. (5) Beschlüsse des Gemeindekommandos werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein Mitglied des Gemeindekommandos es verlangt, geheim abgestimmt. (6) Über jede Sitzung des Gemeindekommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Gemeindebrandmeister/in und einem weiteren Mitglied (Schriftwart) des Gemeindekommandos zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 6 Ortskommando
(1) Das Ortskommando unterstützt die/den Ortsbrandmeister/in. Dem Ortskommando obliegen auf der Ortsebene die in § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a, b, d, e, f und g aufgeführten Aufgaben. Darüber hinaus entscheidet das Ortskommando unter Beachtung der Vorschriften über die Mindeststärke und die Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen über die Aufnahme von Mitgliedern in die Feuerwehr, über die Auf- bzw. Übernahme eines Mitgliedes in eine andere Abteilung der Ortsfeuerwehr sowie über den Ausschluss eines Mitgliedes (§ 9 Abs. 3 und § 18 Absätze 5 und 6). (2) Das Ortskommando besteht aus a) dem /der Ortsbrandmeister/in als Leiter/in, b) dem/ der stellvertretenden Ortsbrandmeister/in, den Führern/ Führerinnen der taktischen Feuerwehreinheiten (§ 4) und dem /der Jugendfeuerwehrwart/in als Beisitzer/in kraft Amtes, c) der/dem Schriftwart/in, der/dem Gerätewart/in und der/dem Sicherheitsbeauftragten als bestellte Beisitzer/innen.
Die Beisitzer/innen gemäß Satz 1 Buchst. c werden von der/dem Ortsbrandmeister/in aus den aktiven Mitgliedern der Ortsfeuerwehr auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. § 5 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Das Ortskommando wird von der/dem Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, mit einwöchiger Ladungsfrist unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Ladungsfrist kann in dringenden Fällen verkürzt werden. Das Ortskommando ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde, der/die Gemeindebrandmeister/in oder mehr als die Hälfte der Ortskommando-Mitglieder dieses unter Angabe des Grundes verlangen. Der/die Gemeindebrandmeister/in kann an allen Sitzungen des Ortskommandos mit beratender Stimme teilnehmen. Für Beschlüsse des Ortskommandos gilt § 5 Abs. 4 und 5 entsprechend. (4) Über jede Sitzung des Ortskommandos ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Ortsbrandmeister/in und einem der Ortskommandomitglieder (Schriftwart/in) zu unterzeichnen ist. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist der/dem Gemeindebrandmeister/in sowie der Samtgemeinde (auf Anforderung) zuzuleiten.

§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten der Ortsfeuerwehr, für die nicht die/der Gemeindebrandmeister/in, die /der Ortsbrandmeister/in, das Gemeindekommando oder das Ortskommando im Rahmen dieser Satzung oder anderer Vorschriften zuständig sind. Insbesondere obliegen ihr a) die Entgegennahme des Jahresberichts (Tätigkeitsbericht), b) die Entgegennahme des Berichts über die Dienstbeteiligung, c) die Entscheidung über die Berufung von Ehrenmitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung wird auf der Ortsebene von der/dem Ortsbrandmeister/in bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn die Samtgemeinde oder .mehr als ein Drittel der aktiven Mitglieder der Ortsfeuerwehr dieses unter Angabe des Grundes verlangen. Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich unter Mitteilung der Tagesordnung bekannt zu geben. An der Mitgliederversammlung soll jedes aktive Mitglied der Ortsfeuerwehr teilnehmen. Andere Mitglieder können teilnehmen. (3) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Ortsbrandmeister/in geleitet; sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 4) anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. Auf die Beschlussfähigkeit der erneuten Mitgliederversammlung ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragen werden kann (stimmberechtigtes Mitglied). Andere Mitglieder haben beratende Stimme. (5) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Es wird offen abgestimmt. Abweichend davon wird, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied es verlangt, eine schriftliche Abstimmung durchgeführt. (6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der/dem Ortsbrandmeister/in und der/dem Schriftführer/in zu unterzeichnen ist. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist der/dem Gemeindebrandmeister/in sowie der Samtgemeinde zuzuleiten.

§ 8 Verfahren bei Vorschlägen
(1) Über Vorschläge zur Besetzung von Funktionen wird geheim abgestimmt. Ist nur ein Vorschlag gemacht, wird, wenn niemand widerspricht, durch Zuruf abgestimmt. Vorgeschlagen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des beschlussfähigen Gremiums erhält.
(2) Wird eine Mehrheit nicht erreicht, so findet eine zweite Abstimmung statt, durch die das Mitglied vorgeschlagen ist, für das die meisten Stimmen abgegeben worden sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das von dem /der jeweiligen Leiter/in des Verfahrens zu ziehen ist. (3) Über den dem Rat der Samtgemeinde gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG abzugebenden Vorschlag der in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufenden Führungskräfte (Gemeindebrandmeister/in, Ortsbrandmeister/innen sowie der Stellvertreter/innen) wird geheim abgestimmt. Wird bei mehr als zwei Bewerber/innen im ersten Abstimmungsgang nicht die für einen Vorschlag gemäß § 13 Abs. 2 NBrandSchG erforderliche Mehrheit erreicht, so ist eine Stichabstimmung zwischen den beiden Bewerber/innen, auf die die meisten Stimmen entfallen sind, durchzuführen. Wird die erforderliche Mehrheit wiederum nicht erreicht, können am gleichen Tage erneute Abstimmungen durchgeführt werden.

§ 9 Aktive Mitglieder
(1) Für den Einsatzdienst geeignete Einwohner/innen der Samtgemeinde über 16 Jahre können aktive Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr werden. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten erforderlich. (2) Aufnahmegesuche sind an die für den Wohnsitz zuständige Ortsfeuerwehr zu richten. Die Samtgemeinde kann ein ärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand der Bewerber/innen anfordern, die Kosten trägt die Samtgemeinde. (3) Über die Aufnahme / Übernahme als aktives Mitglied entscheidet das Ortskommando (§ 6 Abs. 1). Die/der Ortsbrandmeister/in hat die Samtgemeinde über den /die Gemeindebrandmeister/in vor der Bekanntgabe der Entscheidung über den Aufnahmeantrag zu unterrichten. (4) Aufgenommene Bewerber/innen werden von der/dem Ortsbrandmeister/in als Feuerwehrfrau-Anwärterin / Feuerwehrmann-Anwärter auf eine Probezeit von einem Jahr verpflichtet. Bei Bewerber/innen, die bereits aktives Mitglied einer anderen Feuerwehr waren, ist § 8 der Verordnung über den Eintritt in den Dienst, der Gliederung nach Dienstgraden und die Übertragung von Funktionen bei den Freiwilligen Feuerwehren im Lande Niedersachsen (Dienstgrad-VO-FF) vom 21.09.1993 /Nds. GVBL. S. 362) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. (5) Nach erfolgreicher Ausbildung und einwandfreiem Verhalten im Dienst, ist bei der endgültigen Aufnahme folgende schriftliche Erklärung abzugeben: „Ich verspreche, die freiwillig übernommenen Pflichten als Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr pünktlich und gewissenhaft zu erfüllen und gute Kameradschaft zu halten“ (6) Die Zugehörigkeit zu einer Ortsfeuerwehr richtet sich bei den aktiven Mitgliedern nach ihrem Wohnsitz. In Einzelfällen kann das Gemeindekommando eine hiervon abweichende Regelung treffen.

§ 10 Mitglieder der Altersabteilung
(1) Aktive Mitglieder sind nach erreichen der Altersgrenze gem. Nds.BrandSchG in die Altersabteilung zu übernehmen. (2) Aktive Mitglieder können auf Antrag oder auf Beschluss des Ortskommandos in die Altersabteilung übernommen werden, wenn sie den aktiven Dienst aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht ausüben können. (3) Mitglieder der Altersabteilung dürfen bei dienstlichen Veranstaltungen Dienstkleidung tragen.

§ 11 Mitglieder der Jugendabteilung
(1) Jugendabteilungen können in den Ortsfeuerwehren mit Zustimmung der Samtgemeinde nach Anhörung des Gemeindekommandos eingerichtet werden.
(2) Geeignete Kinder und Jugendliche aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des zehnten Lebensjahres Mitglied in der Jugendabteilung werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. (3) Darüber hinaus können Mitglieder, die die allgemeine Jugendarbeit fördern oder betreuende Aufgaben wahrnehmen, über die in § 18 Abs. 2 genannte Altersgrenze tätig werden. (4) Über die Aufnahme in die Jugendabteilung entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Jugendabteilung. (5) Die Jugendordnung für die Jugendfeuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue ist Bestandteil dieser Satzung. (6) Die Mitgliederzeiten in der Jugendabteilung werden bei der Übernahme als aktives Mitglied angerechnet.

§ 12 Mitglieder der Floriangruppen
(1) In den Ortswehren können nach § 11 Abs. 3 des NBrandschG Floriangruppen mit Zustimmung der Samtgemeinde nach Anhörung des Gemeindekommandos eingerichtet werden. (2) Geeignete Kinder aus der Samtgemeinde können nach Vollendung des sechsten Lebensjahres Mitglied in der Floriangruppe werden, wenn die schriftliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorliegt. (3) Die Mitglieder der Floriangruppe nehmen nicht an der praktischen Ausbildung für den Brandschutz und die technische Hilfeleistung teil. (4) Über die Aufnahme in die Floriangruppe entscheidet das Ortskommando auf Vorschlag der Floriangruppe. (5) Die Grundsätze über die Organisation der Floriangruppen der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 13 Innere Organisation der Abteilungen
Die Organisation der einzelnen Abteilungen richtet sich nach den jeweiligen Organisationsgrundsätzen der Samtgemeinde Elbtalaue unter Beachtung der Rechtsvorschriften des Landes und ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 14 Ehrenmitglieder
(1) Feuerwehrmitglieder und sonstige Einwohner/innen der Samtgemeinde Elbtalaue, die sich besondere Verdienste um den kommunalen Brandschutz und die Hilfeleistung erworben haben, können auf Vorschlag des Ortskommandos nach Anhörung des/der Gemeindebrandmeister (s) /in durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern der Ortsfeuerwehr ernannt werden. (2) Funktionsträger der Freiwilligen Feuerwehr der Samtgemeinde Elbtalaue können nach Anhörung des Samtgemeindebürgermeisters, auf Beschluss des Gemeindekommandos zu Ehrenmitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr ernannt werden.

§ 15 Fördernde Mitglieder
Die Feuerwehr kann fördernde Mitglieder aufnehmen; über die Aufnahme entscheidet das Ortskommando.

§ 16 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen übertragenen Aufgaben gewissenhaft auszuführen. Sie haben die von ihren Vorgesetzten im Rahmen der Aufgaben der Feuerwehr gegebenen Anordnungen zu befolgen. Aktive Mitglieder, die aus persönlichen Gründen vorübergehend an der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verhindert sind, können auf Antrag durch das Ortskommando befristet beurlaubt werden. Während der Dauer der Beurlaubung ruhen die Rechte und Pflichten als aktives Mitglied. (2) Die Mitglieder der Altersabteilung nehmen – unbeschadet der ihnen gemäß § 323 c Strafgesetzbuch obliegende allgemeine Hilfeleistungspflicht – nicht an dem angeordneten feuerwehrtechnischen Übungs- und Einsatzdienst teil. (3) Die Mitglieder in der Jugendabteilung sollen an dem für sie vorgesehenen Übungsdienst teilnehmen. Sie haben die im Rahmen der Aufgaben der Jugendabteilung gegebenen Anordnungen zu befolgen. (4) Jedes Mitglied hat die ihm überlassenen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände sowie die Geräte pfleglich und schonend zu Behandeln. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen sowie von Geräten kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Dienstkleidung darf außerhalb der Dienste nicht getragen werden. (5) Mitglieder, die Feuerwehrdienst verrichten, sind nach den gesetzlichen Bestimmungen unfallversichert. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die „Unfallverhütungsvorschriften für Feuerwehren“, zu beachten. Tritt ein Unfall im Feuerwehrdienst ein, so ist dies unverzüglich – spätestens binnen 48 Stunden – über die Ortsfeuerwehr der Samtgemeinde zu melden. Dieses gilt auch für Erkrankungen, die erkennbar auf den Feuerwehrdienst zurückzuführen sind. (6) Stellt ein Mitglied fest, dass ihm während des Feuerwehrdienstes ein Schaden an seinem privaten Eigentum entstanden ist, so gilt Abs. 5 Satz 3 entsprechend.

§ 17 Verleihung von Dienstgraden
(1) Dienstgrade dürfen nur unter Beachtung der Rechtsvorschriften über die Mindeststärke und Gliederung Freiwilliger Feuerwehren im Lande Niedersachsen und über Dienstgrade und Funktionen in der Freiwilligen Feuerwehr im Lande Niedersachsen an aktive Mitglieder verliehen werden. (2) Die Verleihung eines Dienstgrades innerhalb der Ortsfeuerwehr bis zum Dienstgrad „Erste Hauptfeuerwehrfrau / Erster Hauptfeuerwehrmann“ vollzieht der/die Ortsbrandmeister/in auf Beschluss des Ortskommandos. Die Verleihung bedarf der Zustimmung des/der Gemeindebrandmeisters/in. Verleihungen ab Dienstgrad „Löschmeister/in“ vollzieht der/die Gemeindebrandmeister/in auf Antrag des/der Ortsbrandmeisters/in. Die Verleihung eines Dienstgrades an Funktionsträger/innen der Gemeindefeuerwehr vollzieht der/die Gemeindebrandmeister/in. Die Verleihung eines Dienstgrades ab „Löschmeister/in“ bedarf der Zustimmung des/der Kreisbrandmeisters/in.

§ 18 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr endet durch a) Austritt, b) Geschäftsunfähigkeit, c) Auflösung der Freiwilligen Feuerwehr, d) Aufgabe des Wohnsitzes oder des ständigen Aufenthaltes in der Gemeinde bei aktiven Mitgliedern, e) Ausschluss
(2) Die Mitgliedschaft in der Jugendabteilung endet für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr darüber hinaus a) mit der Auflösung der Jugendabteilung, b) mit der nach Vollendung des 16. Lebensjahres möglichen Übernahme als aktives Mitglied in die Freiwillige Feuerwehr, spätestens jedoch mit Vollendung des 18. Lebensjahres. (3) Der Austritt aus der Freiwilligen Feuerwehr kann zu jedem Vierteljahresende erfolgen; der Austritt ist gegenüber der der Ortsfeuerwehr spätestens einen Monat vor dem Vierteljahresende schriftlich zu erklären. (4) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Falle der Geschäftsunfähigkeit ist der/dem gesetzlichen Vertreter/in des/der Betroffenen durch die Samtgemeinde schriftlich mitzuteilen. (5) Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr können aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied 1. wiederholt schuldhaft seine Pflicht zur Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst verletzt, 2. wiederholt fachliche Weisungen der Vorgesetzten nicht befolgt, 3. die Gemeinschaft innerhalb der Feuerwehr durch sein Verhalten erheblich stört, 4. das Ansehen der Feuerwehr schuldhaft geschädigt, 5. rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden ist. (6) Vor der Entscheidung des Ortskommandos über den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und die Zustimmung der Samtgemeinde erforderlich. Die Ausschlussverfügung wird von der Samtgemeinde Elbtalaue erlassen. (7) Aktive Mitglieder oder Mitglieder der Jugendabteilung können, wenn gegen sie ein Ausschlussverfahren eingeleitet wird, von der/dem Ortsbrandmeister/in bis zur Entscheidung über den Ausschluss vom Dienst suspendiert werden. (8) Das Ausscheiden eines aktiven Mitgliedes (Abs. 1) hat die Ortsfeuerwehr über die/den Gemeindebrandmeister/in der Samtgemeinde schriftlich anzuzeigen. (9) Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr sind innerhalb einer Woche Dienstkleidung, Dienstausweis, Ausrüstungsgegenstände und alle sonstigen zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellten Gegenstände bei der Ortsfeuerwehr abzugeben. Die Ortsfeuerwehr bestätigt dem ausscheidenden Mitglied den Empfang der zurückgegebenen Gegenstände und händigt ihm eine Bescheinigung über die Dauer der Mitgliedschaft und den Dienstgrad aus. (10) Werden zu Dienstzwecken zur Verfügung gestellte Gegenstände gemäß Abs. 9 Satz 1 von dem Ausgeschiedenen Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung nicht zurückgegeben, kann die Samtgemeinde den Ersatz des entstandenen Schadens bis zur Höhe der Wiederbeschaffungskosten verlangen.

§ 19 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.11.2006 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzungen für die Freiwilligen Feuerwehren der ehemaligen Samtgemeinden Dannenberg (Elbe) vom 19.09.1995 und Hitzacker/Elbe vom 19.12.1994 außer Kraft.

Dannenberg (Elbe), den 16.11.2006
Samtgemeinde Elbtalaue (S I E G E L )
gez. Jürgen Meyer Samtgemeindebürgermeister